Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gartencenterkaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 157/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Kaufmännisches Rechnen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
NOR12090473
Alte Dokumentnummer
N5199852087L