Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Immobilienkaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf in der Immobilienwirtschaft
§ 1. In der Immobilienwirtschaft ist der Lehrberuf Immobilienkaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Paragraph eins, In der Immobilienwirtschaft ist der Lehrberuf Immobilienkaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Dokumentnummer
NOR12089820
Alte Dokumentnummer
N5199810736O