Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Immobilienkaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmung
§ 12. Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent in Betrieben der Immobilientreuhänder ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Lehrzeit im Lehrberuf Bürokaufmann oder Verwaltungsassistent auf die Lehrzeit im Lehrberuf Immobilienkaufmann voll anzurechnen. Paragraph 12, Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent in Betrieben der Immobilientreuhänder ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Lehrzeit im Lehrberuf Bürokaufmann oder Verwaltungsassistent auf die Lehrzeit im Lehrberuf Immobilienkaufmann voll anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12089831
Alte Dokumentnummer
N5199810747O