Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Immobilienkaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Immobilienkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Immobilienkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Organisation der Arbeit mit Hilfe der Informations- und Kommunikationssysteme unter Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit,
Betreuung von Kunden, insbesondere Bearbeiten von Anfragen und Aufträgen, Führung von Kundenkarteien und Mitwirken bei der Vereinbarung von Geschäftsbedingungen,
Erledigung des Telefon- und Postverkehrs,
Verwalten und Bestandspflege von Immobilien nach innerbetrieblichen Vorgaben,
Vorbereiten von Analysen und Bewertungen von Immobilienobjekten sowie Verwertungskonzepten,
Vorbereiten des Vertragsabschlusses und Mitwirken bei Abwicklung des Kaufs, Verkaufs, der Vermietung und der Verpachtung von Immobilienobjekten,
Vorbereiten und Mitwirken bei Sanierungsmaßnahmen,
Vorbereiten der Erstellung von Finanzierungskonzepten,
Erledigung von Versicherungs-, Bank- und Behördenangelegenheiten sowie Durchführung von Arbeiten im Zahlungsverkehr,
Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung.
Schlagworte
Informationssystem, Telefonverkehr, Versicherungsangelegenheit,
Bankangelegenheit
Dokumentnummer
NOR12089821
Alte Dokumentnummer
N5199810737O