Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
14.05.1998 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 159/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 214.05.199831.12.2004 BGBl. II Nr. 159/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilienkaufmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 159/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Immobilienkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Organisation der Arbeit mit Hilfe der Informations- und Kommunikationssysteme unter Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit,
  2. Ziffer 2
    Betreuung von Kunden, insbesondere Bearbeiten von Anfragen und Aufträgen, Führung von Kundenkarteien und Mitwirken bei der Vereinbarung von Geschäftsbedingungen,
  3. Ziffer 3
    Erledigung des Telefon- und Postverkehrs,
  4. Ziffer 4
    Verwalten und Bestandspflege von Immobilien nach innerbetrieblichen Vorgaben,
  5. Ziffer 5
    Vorbereiten von Analysen und Bewertungen von Immobilienobjekten sowie Verwertungskonzepten,
  6. Ziffer 6
    Vorbereiten des Vertragsabschlusses und Mitwirken bei Abwicklung des Kaufs, Verkaufs, der Vermietung und der Verpachtung von Immobilienobjekten,
  7. Ziffer 7
    Vorbereiten und Mitwirken bei Sanierungsmaßnahmen,
  8. Ziffer 8
    Vorbereiten der Erstellung von Finanzierungskonzepten,
  9. Ziffer 9
    Erledigung von Versicherungs-, Bank- und Behördenangelegenheiten sowie Durchführung von Arbeiten im Zahlungsverkehr,
  10. Ziffer 10
    Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung.

Schlagworte

Informationssystem, Telefonverkehr, Versicherungsangelegenheit, Bankangelegenheit

Gesetzesnummer

10007941

Dokumentnummer

NOR12089821

Alte Dokumentnummer

N5199810737O