Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Immobilienkaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Immobilienkaufmann gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Immobilienkaufmann gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall Immobilien und Fachgespräch.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
(4)Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Immobilienkaufmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Dokumentnummer
NOR12089823
Alte Dokumentnummer
N5199810739O