Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
14.05.1998 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 159/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 414.05.199831.12.2004 BGBl. II Nr. 159/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilienkaufmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 159/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Immobilienkaufmann gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall Immobilien und Fachgespräch.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
  3. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Immobilienkaufmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Gesetzesnummer

10007941

Dokumentnummer

NOR12089823

Alte Dokumentnummer

N5199810739O