Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonnenschutztechniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Anfertigen von einschlägigen Skizzen (Fassadenschnitt, Fensterschnitt, Einbausituation),
Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung,
Aufnahme eines einfachen Schaltplanes und Stromlaufplanes (Handskizze).
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12089841
Alte Dokumentnummer
N5199810758O