Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonnenschutztechniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger oder im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 (elektrotechnische Prüfarbeit) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß. Paragraph 12, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger oder im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, (elektrotechnische Prüfarbeit) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6 sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12089843
Alte Dokumentnummer
N5199810760O