Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonnenschutztechniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sonnenschutztechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sonnenschutztechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
Projektieren, Planen und Kalkulieren von Sonnenschutzanlagen,
Herstellen und Zusammenbauen von Sonnenschutzanlagen,
Montieren, Inbetriebnehmen und Warten von mechanischen und elektrisch betriebenen Sonnenschutzanlagen,
Anschließen, Inbetriebnehmen und Prüfen von sonnenschutztechnischen Prozeßleitanlagen,
Beurteilen, Einschätzen und Messen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,
Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards,
Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.
Dokumentnummer
NOR12089833
Alte Dokumentnummer
N5199810750O