Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
14.05.1998 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 160/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 414.05.199831.03.2006 BGBl. II Nr. 160/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonnenschutztechniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 160/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
  3. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Sonnenschutztechniker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Gesetzesnummer

10007942

Dokumentnummer

NOR12089835

Alte Dokumentnummer

N5199810752O