Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
14.05.1998 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 160/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 514.05.199831.03.2006 BGBl. II Nr. 160/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonnenschutztechniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 160/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Eine sonnenschutztechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Litera a
      Maßabnahme,
    2. Litera b
      Arbeitsvorbereitung,
    3. Litera c
      Zusammenbau einer Sonnenschutzanlage,
    4. Litera d
      Montieren und Inbetriebnehmen eines Sonnenschutzproduktes.
  2. Ziffer 2
    Eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Litera a
      Einbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen eines elektrischen Antriebes,
    2. Litera b
      elektrisches Verbinden von Antrieben und Steuerungen,
    3. Litera c
      Inbetriebnehmen und Prüfen von Steuerungen.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Hiebei sind der sonnenschutztechnischen Prüfarbeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eine Dauer von vier Stunden und der elektrotechnischen Prüfarbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      richtige Maßabnahme unter Berücksichtigung der Einbausituation und Montagemöglichkeit,
    3. Ziffer 3
      richtiger und maßgenauer Zusammenbau nach vorgegebenen Richtlinien,
    4. Ziffer 4
      richtige Montage und Funktionsfähigkeit,
    5. Ziffer 5
      richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen und der Steuerungen,
    6. Ziffer 6
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Gesetzesnummer

10007942

Dokumentnummer

NOR12089836

Alte Dokumentnummer

N5199810753O