Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
14.05.1998 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 160/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 614.05.199831.03.2006 BGBl. II Nr. 160/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonnenschutztechniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 160/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 6, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings im Rahmen eines Beratungsgesprächs festzustellen.
  2. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Demonstrationsobjekte, Produktmuster, Werkzeuge, Bauteile, Montageanleitungen und Bedienungsanleitungen oder Anschlußpläne heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
  3. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Gesetzesnummer

10007942

Dokumentnummer

NOR12089837

Alte Dokumentnummer

N5199810754O