Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über nukleare Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
c) Allgemeine Sicherheitsüberlegungen
Artikel 10
Vorrang der Sicherheit
Jede Vertagspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Organisationen, die mit Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Kernanlagen befaßt sind, Leitlinien entwickeln, die der nuklearen Sicherheit den gebotenen Vorrang einräumen.Jede Vertagspartei Anmerkung, richtig: Vertragspartei) trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Organisationen, die mit Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Kernanlagen befaßt sind, Leitlinien entwickeln, die der nuklearen Sicherheit den gebotenen Vorrang einräumen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12089914
Alte Dokumentnummer
N5199811636U