Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über nukleare Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Qualitätssicherung
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Programme zur Qualitätssicherung aufgestellt und durchgeführt werden, die das Vertrauen vermitteln, daß den besonderen Anforderungen aller für die nukleare Sicherheit bedeutsamen Tätigkeiten während der gesamten Lebensdauer einer Kernanlage Genüge getan wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12089917
Alte Dokumentnummer
N5199811639U