Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 24.11.1997 — BGBl. III Nr. 39/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute24.11.1997 BGBl. III Nr. 39/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

24.11.1997BGBl. III Nr. 39/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 16

Notfallvorsorge

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Notfallpläne sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kernanlage zur Verfügung stehen, die regelmäßig erprobt werden und die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Für jede neue Kernanlage sind solche Pläne auszuarbeiten und zu erproben, bevor der Betrieb das von der staatlichen Stelle zugelassene niedrige Leistungsniveau übersteigt.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ihre eigene Bevölkerung und die zuständigen Behörden der Staaten in der Nachbarschaft einer Kernanlage, soweit sie von einem strahlungsbedingten Notfall betroffen sein könnten, die entsprechenden Informationen für die Notfallplanung und -bekämpfung erhalten.
  3. Absatz 3,Vertragsparteien, die in ihrem Gebiet keine Kernanlage haben, jedoch von einem strahlungsbedingten Notfall in einer benachbarten Kernanlage betroffen sein könnten, treffen die geeigneten Maßnahmen zur Vorbereitung und Erprobung von Notfallplänen für ihr Gebiet, welche die in einem solchen Notfall zu ergreifenden Maßnahmen enthalten.

Schlagworte

Notfallbekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10007953

Dokumentnummer

NOR12089920

Alte Dokumentnummer

N5199811642U