Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 24.11.1997 — BGBl. III Nr. 39/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute24.11.1997 BGBl. III Nr. 39/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

24.11.1997BGBl. III Nr. 39/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Kapitel 3
Tagungen der Vertragsparteien

Artikel 20

Überprüfungstagungen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien halten Tagungen (im folgenden als „Überprüfungstagungen“ bezeichnet) ab zur Überprüfung der nach Artikel 5 in Übereinstimmung mit den nach Artikel 22 angenommenen Verfahren vorgelegten Berichte.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich des Artikels 24 können aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzte Untergruppen gebildet werden, die während der Überprüfungstagungen tätig werden, sofern dies zum Zweck der Überprüfung in den Berichten enthaltener besonderer Themen als notwendig erachtet wird.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei erhält angemessen Gelegenheit, die von anderen Vertragsparteien vorgelegten Berichte zu erörtern und Klarstellung zu diesen Berichten zu suchen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10007953

Dokumentnummer

NOR12089923

Alte Dokumentnummer

N5199811645U