Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 24.11.1997 — BGBl. III Nr. 39/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute24.11.1997 BGBl. III Nr. 39/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

24.11.1997BGBl. III Nr. 39/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 24

Teilnahme

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei nimmt an den Tagungen der Vertragsparteien teil; sie ist durch einen Delegierten und so viele Vertreter, Sachverständige und Berater vertreten, wie sie für erforderlich hält.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien können durch Konsens jede zwischenstaatliche Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig ist, zur Teilnahme als Beobachter an jeder Tagung oder an einzelnen Sitzungen einer Tagung einladen. Von den Beobachtern wird verlangt, zuvor die Bestimmungen des Artikels 27 schriftlich anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10007953

Dokumentnummer

NOR12089927

Alte Dokumentnummer

N5199811649U