Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 24.11.1997 — BGBl. III Nr. 39/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute24.11.1997 BGBl. III Nr. 39/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

24.11.1997BGBl. III Nr. 39/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 28

Sekretariat

  1. Absatz eins,Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) stellt für die Tagungen der Vertragsparteien das Sekretariat zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Das Sekretariat
    1. Litera i
      beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein, bereitet sie vor und stellt auf den Tagungen die Dienstleistungen zur Verfügung;
    2. Sub-Litera, i, i
      übermittelt den Vertragsparteien die auf Grund dieses Übereinkommens eingelangten oder vorbereiteten Informationen.
    Die der Organisation durch die unter den Ziffern i und ii genannten Aufgaben entstandenen Kosten werden von der Organisation als Teil ihres ordentlichen Haushalts getragen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien können durch Konsens die Organisation ersuchen, weitere Dienstleistungen zur Unterstützung der Tagungen der Vertragsparteien zu erbringen. Die Organisation kann solche Dienste leisten, falls diese im Rahmen ihres Programms und ihres ordentlichen Haushalts erbracht werden können. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Organisation solche Dienstleistungen erbringen, falls freiwillige Finanzmittel aus anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10007953

Dokumentnummer

NOR12089931

Alte Dokumentnummer

N5199811653U