Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über nukleare Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
b) Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug
Artikel 7
Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung der Sicherheit der Kernanlagen und erhält diesen aufrecht.
(2)Absatz 2,Der Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug sieht folgendes vor:
die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsvorschriften und -regelungen;
ein Genehmigungssystem für Kernanlagen und das Verbot des Betriebs einer Kernanlage ohne Genehmigung;
ein System für behördliche Prüfung und Beurteilung von Kernanlagen, um feststellen zu können, ob die einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen eingehalten werden;
die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen, einschließlich Aussetzung, Änderung oder Widerruf.
Schlagworte
Sicherheitsregelung
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12089911
alte Dokumentnummer
N5199811633U