Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiefbauer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder im Lehrberuf Schalungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder im Lehrberuf Schalungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR12089952
Alte Dokumentnummer
N5199811852U