Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiefbauer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Handhaben der notwendigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Aufnehmen und Vermessen von einfachen Geländen und Bauteilen,
Herstellen von Mörtel und Betonmischungen,
Herstellen von Gruben und Künetten, Verbauten und Stützungen, Verfüllen und Verdichten von Bodenmassen,
Herstellen von Schalungen,
Herstellen von Beton und Stahlbetonbauteilen,
Baustelleneinrichtung unter Beachtung von Sicherungsmaßnahmen im Tiefbau,
Herstellen von erdverlegten Kabelleitungen und Rohrleitungen,
Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR12089942
Alte Dokumentnummer
N5199811842U