Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiefbauer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfarbeit hat nach Angabe einschlägige Arbeitsproben zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Schalen und Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
Versetzen von Fertigteilen,
Verlegen und Einbauen von Rohrleitungen oder erdverlegten Kabeln,
Herstellen von Tragschichten und Fertigstellen eines Straßendeckenabschnittes aus Beton oder bituminösem Mischgut.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechtes Verwenden der richtigen Materialien,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel,
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR12089945
Alte Dokumentnummer
N5199811845U