Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
14.05.1998 bis 30.09.2020 — BGBl. II Nr. 162/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 514.05.199830.09.2020 BGBl. II Nr. 162/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiefbauer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 162/1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2019

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat nach Angabe einschlägige Arbeitsproben zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Messen, Anlegen,
    2. Ziffer 2
      Schalen und Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
    3. Ziffer 3
      Versetzen von Fertigteilen,
    4. Ziffer 4
      Verlegen und Einbauen von Rohrleitungen oder erdverlegten Kabeln,
    5. Ziffer 5
      Herstellen von Tragschichten und Fertigstellen eines Straßendeckenabschnittes aus Beton oder bituminösem Mischgut.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Materialien,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel,
    4. Ziffer 4
      fachgerechte Ausführung.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10007954

Dokumentnummer

NOR12089945

Alte Dokumentnummer

N5199811845U