Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
14.05.1998 bis 30.09.2020 — BGBl. II Nr. 162/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 814.05.199830.09.2020 BGBl. II Nr. 162/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiefbauer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 162/1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2019

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachrechnen und Fachzeichnen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Längenberechnung und Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Volumsberechnung und Masseberechnung,
    3. Ziffer 3
      Materialbedarfsberechnung,
    4. Ziffer 4
      Berechnung von Betonmischungen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung im Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer facheinschlägigen Skizze zu umfassen.
  3. Absatz 3,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
  5. Absatz 5,Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10007954

Dokumentnummer

NOR12089948

Alte Dokumentnummer

N5199811848U