Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiefbauer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen und Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumsberechnung und Masseberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
Berechnung von Betonmischungen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung im Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer facheinschlägigen Skizze zu umfassen.
(3)Absatz 3,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
(5)Absatz 5,Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR12089948
Alte Dokumentnummer
N5199811848U