Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vulkaniseure-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Arten des Befähigungsnachweises
§ 1. Die Befähigung für das Gewerbe der Vulkaniseure gemäß § 124 Z 19 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist nachzuweisen durch Paragraph eins, Die Befähigung für das Gewerbe der Vulkaniseure gemäß Paragraph 124, Ziffer 19, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachakademie, sofern die schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Kunststofftechnik oder Chemie liegt und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 odereine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Landmaschinentechnik oder Kunststofftechnik oder Chemie liegt und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 odereine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vulkaniseur oder Mechaniker oder Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker oder Luftfahrzeugmechaniker oder Kunststoffverarbeiter oder Chemiewerker oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 odereine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Landmaschinentechnik oder Chemie liegt und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 odereine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 3.das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 3,
Dokumentnummer
NOR12089954
Alte Dokumentnummer
N5199811917U