Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vulkaniseure-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Prüfungstermin
§ 14. Die Prüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Befähigungsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Befähigungsprüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird. Paragraph 14, Die Prüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Befähigungsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Befähigungsprüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.
Dokumentnummer
NOR12089967
Alte Dokumentnummer
N5199811937U