Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
04.06.1998 bis 04.03.2004 — BGBl. II Nr. 187/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1604.06.199804.03.2004 BGBl. II Nr. 187/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vulkaniseure-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

04.06.1998BGBl. II Nr. 187/1998

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung

Paragraph 16, (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.

  1. Absatz 2,Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
    2. Ziffer 2
      die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung erforderlichen Belege,
    3. Ziffer 3
      der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
    4. Ziffer 4
      im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und, falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

10007955

Dokumentnummer

NOR12089969

Alte Dokumentnummer

N5199811939U