Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vulkaniseure-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Einladung zur Prüfung
§ 17. Wenn der Prüfungswerber zur Befähigungsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung und jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben. Paragraph 17, Wenn der Prüfungswerber zur Befähigungsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung und jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12089970
Alte Dokumentnummer
N5199811940U