Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
04.06.1998 bis 04.03.2004 — BGBl. II Nr. 187/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 104.06.199804.03.2004 BGBl. II Nr. 187/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vulkaniseure-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.06.1998BGBl. II Nr. 187/1998

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Arten des Befähigungsnachweises

Paragraph eins, Die Befähigung für das Gewerbe der Vulkaniseure gemäß Paragraph 124, Ziffer 19, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist nachzuweisen durch

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachakademie, sofern die schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Kunststofftechnik oder Chemie liegt und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Landmaschinentechnik oder Kunststofftechnik oder Chemie liegt und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vulkaniseur oder Mechaniker oder Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker oder Luftfahrzeugmechaniker oder Kunststoffverarbeiter oder Chemiewerker oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf und
    2. Litera b
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Landmaschinentechnik oder Chemie liegt und
    2. Litera b
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder
  5. Ziffer 5
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 3,

Gesetzesnummer

10007955

Dokumentnummer

NOR12089954

Alte Dokumentnummer

N5199811917U