Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vulkaniseure-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Praktischer Prüfungsteil
§ 4. (1) Der praktische Prüfungsteil umfaßt die Ausführung von Arbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 4, (1) Der praktische Prüfungsteil umfaßt die Ausführung von Arbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Heißrunderneuern von Reifen und Erneuern mit vorvulkanisierten Laufflächen,
Herstellen und Reparieren von technischen Gummiartikeln,
Herstellen und Reparieren von technischen Kunststoffartikeln,
Herstellen einer Endlosverbindung,
Reparieren eines Förderbandes,
Korrigieren des Rundlaufes,
Beurteilen der Reparaturfähigkeit von Gummi- und Kunststoffartikeln,
Beurteilen und Feststellen der Runderneuerungsfähigkeit von Karkassen und
Beurteilen, Prüfen, Beheben von Fahrwerksfehlern im Zusammenhang mit der Reifenabnutzung und dem Sicherheitsverhalten des Fahrzeuges.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Prüfungskommission sind die Arbeiten unter Anwendung moderner Techniken auszuführen.
(3)Absatz 3,Die Ausführungen der Arbeiten muß in 22 Stunden erwartet werden können. Der praktische Prüfungsteil ist nach 24 Stunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12089957
Alte Dokumentnummer
N5199811927U