Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
04.06.1998 bis 04.03.2004 — BGBl. II Nr. 187/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 504.06.199804.03.2004 BGBl. II Nr. 187/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vulkaniseure-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.06.1998BGBl. II Nr. 187/1998

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Theoretischer Prüfungsteil

Paragraph 5, (1) Der theoretische Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß Paragraph 6,, Fachtechnologie gemäß Paragraph 7 und Fachzeichnen gemäß Paragraph 8, zu erstrecken. Die Aufgabenstellung hat so zu erfolgen, daß die Erledigung der Prüfungsaufgaben durch den Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachtechnologie in drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden kann. Die schriftliche Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachtechnologie nach vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach eineinhalb Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde gemäß Paragraph 9,, Arbeitskunde gemäß Paragraph 10,, Fachliche Sondervorschriften gemäß Paragraph 11 und Qualitätssicherung gemäß Paragraph 12, zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Gesetzesnummer

10007955

Dokumentnummer

NOR12089958

Alte Dokumentnummer

N5199811928U