Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vulkaniseure-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Theoretischer Prüfungsteil
§ 5. (1) Der theoretische Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 5, (1) Der theoretische Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß § 6, Fachtechnologie gemäß § 7 und Fachzeichnen gemäß § 8 zu erstrecken. Die Aufgabenstellung hat so zu erfolgen, daß die Erledigung der Prüfungsaufgaben durch den Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachtechnologie in drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden kann. Die schriftliche Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachtechnologie nach vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach eineinhalb Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß Paragraph 6,, Fachtechnologie gemäß Paragraph 7 und Fachzeichnen gemäß Paragraph 8, zu erstrecken. Die Aufgabenstellung hat so zu erfolgen, daß die Erledigung der Prüfungsaufgaben durch den Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachtechnologie in drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden kann. Die schriftliche Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachtechnologie nach vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde gemäß § 9, Arbeitskunde gemäß § 10, Fachliche Sondervorschriften gemäß § 11 und Qualitätssicherung gemäß § 12 zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde gemäß Paragraph 9,, Arbeitskunde gemäß Paragraph 10,, Fachliche Sondervorschriften gemäß Paragraph 11 und Qualitätssicherung gemäß Paragraph 12, zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Dokumentnummer
NOR12089958
Alte Dokumentnummer
N5199811928U