Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vulkaniseure-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachtechnologie
§ 7. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachtechnologie hat zu umfassen:Paragraph 7, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachtechnologie hat zu umfassen:
Mechanik, insbesondere Anwendung der Hebelgesetze und Drehmomente im Bereich der Reifenbelastung und Förderbandbeanspruchung,
Wärmelehre, insbesondere Temperaturbestimmungen und -messungen, Wärmedehnung im Bereich der Dampferzeugung und Vulkanisation und
Elektrotechnik, insbesondere elektrische Arbeit, Leistung und Stromstärke bei fachbezogenen Maschinen und Heizanlagen.
(2)Absatz 2,Aus den genannten Bereichen sind insgesamt acht Aufgaben zu stellen.
Schlagworte
Temperaturmessung
Dokumentnummer
NOR12089960
Alte Dokumentnummer
N5199811930U