Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rindfleisch-Etikettierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zuständige Behörde
§ 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Titels II ist die „Agrarmarkt Austria'' (AMA). Die AMA hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des Titels II genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Titels II Bundesbehörde.Paragraph 2, (1) Zuständige Behörde im Sinne des Titels römisch zwei ist die „Agrarmarkt Austria'' (AMA). Die AMA hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des Titels römisch zwei genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Titels römisch zwei Bundesbehörde.
(2)Absatz 2,Nähere Bestimmungen über die Kostenabgeltung sind in einer zwischen dem Bundeskanzler und der AMA im Sinne des § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließenden Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.Nähere Bestimmungen über die Kostenabgeltung sind in einer zwischen dem Bundeskanzler und der AMA im Sinne des Paragraph 28 b, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließenden Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.
Dokumentnummer
NOR12089980
Alte Dokumentnummer
N5199812055U