Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rindfleisch-Etikettierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zuständige Behörde
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne des Abschnittes II ist die “Agrarmarkt Austria” (AMA). Die AMA hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der im Abschnitt II (Freiwilliges Etikettierungssystem) genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen, ausgenommen die Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Abschnittes II Bundesbehörde.Zuständige Behörde im Sinne des Abschnittes römisch zwei ist die “Agrarmarkt Austria” (AMA). Die AMA hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der im Abschnitt römisch zwei (Freiwilliges Etikettierungssystem) genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen, ausgenommen die Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Abschnittes römisch zwei Bundesbehörde.
(2)Absatz 2,Nähere Bestimmungen über die Kostenabgeltung sind in einer zwischen dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der AMA im Sinne des § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließenden Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.Nähere Bestimmungen über die Kostenabgeltung sind in einer zwischen dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der AMA im Sinne des Paragraph 28 b, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließenden Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.
(3)Absatz 3,Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des freiwilligen Etikettierungssystems für Rindfleisch ermittelt werden, der zur Vollziehung des Gemeinschaftssystems zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch und zur Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind, zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung dieser Aufgaben darstellen. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des freiwilligen Etikettierungssystems für Rindfleisch ermittelt werden, der zur Vollziehung des Gemeinschaftssystems zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch und zur Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind, zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß Paragraph 35, LMG 1975) übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung dieser Aufgaben darstellen. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.
Anmerkung
1. Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 21/2001 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2001
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR40016893