Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
07.03.2001 bis 06.07.2015 — BGBl. I Nr. 21/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 207.03.200106.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 21/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
§ 201.07.199806.03.2001 BGBl. I Nr. 80/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rindfleisch-Etikettierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.03.2001BGBl. I Nr. 21/2001

Außerkrafttretensdatum

06.07.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne des Abschnittes römisch zwei ist die “Agrarmarkt Austria” (AMA). Die AMA hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der im Abschnitt römisch zwei (Freiwilliges Etikettierungssystem) genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen, ausgenommen die Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Abschnittes römisch zwei Bundesbehörde.
  2. Absatz 2,Nähere Bestimmungen über die Kostenabgeltung sind in einer zwischen dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der AMA im Sinne des Paragraph 28 b, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließenden Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.
  3. Absatz 3,Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des freiwilligen Etikettierungssystems für Rindfleisch ermittelt werden, der zur Vollziehung des Gemeinschaftssystems zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch und zur Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind, zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß Paragraph 35, LMG 1975) übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung dieser Aufgaben darstellen. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.

Anmerkung

1. Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 21/2001 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007956

Dokumentnummer

NOR40016893