Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rindfleisch-Etikettierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kosten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Marktbeteiligten bzw. Organisationen im Sinne des Abschnittes II haben die Kosten der AMA, die dieser bei der Vollziehung des Abschnittes II entstehen, zu tragen.Die Marktbeteiligten bzw. Organisationen im Sinne des Abschnittes römisch zwei haben die Kosten der AMA, die dieser bei der Vollziehung des Abschnittes römisch zwei entstehen, zu tragen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
nach Anhörung der AMA Gebühren so festzusetzen, daß die bei der Vollziehung des Abschnittes II entstehenden Kosten bedeckt sind,nach Anhörung der AMA Gebühren so festzusetzen, daß die bei der Vollziehung des Abschnittes römisch zwei entstehenden Kosten bedeckt sind,
nähere Vorschriften über das Verfahren der Gebühreneinhebung und -vorschreibung zu erlassen.
(3)Absatz 3,Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung für jenen Aufwand, der der AMA bei wirtschaftlicher und sparsamer Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwächst, festzulegen.Die Gebühren gemäß Absatz 2, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung für jenen Aufwand, der der AMA bei wirtschaftlicher und sparsamer Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwächst, festzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2001
Schlagworte
Gebührenvorschreibung
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR40016897