Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rindfleisch-Etikettierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Strafbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
Wer Abschnitt II oder Durchführungsvorschriften dazu zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen. Wer Abschnitt römisch zwei oder Durchführungsvorschriften dazu zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR40031655