Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
28.08.1998 bis 30.06.2003 — BGBl. II Nr. 286/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1028.08.199830.06.2003 BGBl. II Nr. 286/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fitneßbetreuer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 286/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2003

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 10, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  2. Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Gesetzesnummer

10007959

Dokumentnummer

NOR12090002

Alte Dokumentnummer

N5199812159O