Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fitneßbetreuer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Evaluierung
§ 12. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Fitneßbetreuer wird unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstituts evaluiert. Der Bundesberufsausbildungsbeirat hat bis zum Ablauf des 31. Jänner 2003 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlußfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufs Fitneßbetreuer in die Regelausbildung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen. Paragraph 12, Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Fitneßbetreuer wird unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstituts evaluiert. Der Bundesberufsausbildungsbeirat hat bis zum Ablauf des 31. Jänner 2003 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlußfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufs Fitneßbetreuer in die Regelausbildung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12090004
Alte Dokumentnummer
N5199812161O