Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.08.1998 bis 30.06.2003 — BGBl. II Nr. 286/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.08.199830.06.2003 BGBl. II Nr. 286/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fitneßbetreuer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 286/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2003

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat nachstehende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Aufbau einer Trainingseinheit,
  2. Ziffer 2
    Erläuterung eines Trainingstages, eines Wochenzyklus sowie eines Trainingsprogrammes über einen Zeitraum von drei Monaten,
  3. Ziffer 3
    Kontrolle, Einstellen eines Fitneßgerätes,
  4. Ziffer 4
    Einweisung des Kunden an einem Gerät.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      richtiges Anwenden und Durchführen der einzelnen Trainingsteile,
    2. Ziffer 2
      richtige Anwendung der Apparate,
    3. Ziffer 3
      Sorgfalt der Arbeitsausführung.

Gesetzesnummer

10007959

Dokumentnummer

NOR12089997

Alte Dokumentnummer

N5199812154O