Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fitneßbetreuer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat nachstehende Tätigkeiten zu umfassen:Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat nachstehende Tätigkeiten zu umfassen:
Aufbau einer Trainingseinheit,
Erläuterung eines Trainingstages, eines Wochenzyklus sowie eines Trainingsprogrammes über einen Zeitraum von drei Monaten,
Kontrolle, Einstellen eines Fitneßgerätes,
Einweisung des Kunden an einem Gerät.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
richtiges Anwenden und Durchführen der einzelnen Trainingsteile,
richtige Anwendung der Apparate,
Sorgfalt der Arbeitsausführung.
Dokumentnummer
NOR12089997
Alte Dokumentnummer
N5199812154O