Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fitneßbetreuer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Bewegungslehre, Trainingslehre, Anatomie, Herz-Kreislauf-Funktion und Muskeltraining mit Bezug auf Trainingstätigkeit,
Apparatekunde und Gerätekunde,
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Herz, Kreislauf, Funktion, Hilfe, Verletzungsgefahr
Dokumentnummer
NOR12090000
Alte Dokumentnummer
N5199812157O