Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 139Paragraph 139
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
6. Hauptstück
Sonstige und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines
Schiedsgerichtsbarkeit
§ 139.Paragraph 139,
(1)Absatz eins,Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Schiedsinstitution zur Administration von nationalen Schiedsverfahren errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
(2)Absatz 2,Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Ständige Internationale Schiedsinstitution zur Administration von nationalen und internationalen Schiedsverfahren oder anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden errichten, ungeachtet dessen, ob alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
(3)Absatz 3,Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Verfahrensordnungen zu erlassen.Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsinstitutionen gemäß Absatz eins und Absatz 2, Verfahrensordnungen zu erlassen.
(4)Absatz 4,Die Organe der Schiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.Die Organe der Schiedsinstitutionen gemäß Absatz eins und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40193344