Rechtstracker.at

§ 141 WKG

Fassungen
ab 22.06.2006 — BGBl. I Nr. 78/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 141 heute22.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 78/2006
§ 14101.01.200221.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 14101.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

22.06.2006BGBl. I Nr. 78/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen

Paragraph 141,

  1. Absatz eins,Die Fachorganisationsordnung, die Spartenordnung, die Geschäftsordnungen, die Wahlordnung, die Haushaltsordnung, die Umlagenordnungen, die Dienstordnung, die Pensionsfondsordnung, die Kontrollausschussordnung, die Schiedsgerichtsordnungen, sonstige auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Satzungen, die Delegierungsbeschlüsse und deren Widerruf gemäß Paragraph 65, sowie die Übertragung von Aufgaben und deren Widerruf gemäß Paragraph 65 a, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass Verlautbarungen nach diesem Bundesgesetz durch das Bereithalten der zu verlautbarenden Inhalte unter der in der Geschäftsordnung festzulegenden Internetadresse zu erfolgen haben. Die im Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
  3. Absatz 3,Sofern die Verlautbarung der Geschäftsordnung nicht im Internet erfolgt, ist auf die Erlassung der Geschäftsordnung der Bundeskammer in den Landeskammerzeitungen oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan hinzuweisen. Dabei ist auch anzugeben, wo und wann die Geschäftsordnung eingesehen werden kann.
  4. Absatz 4,Die Fachorganisationsordnung, die Wahlordnung, die Kontrollausschussordnung, die Pensionsfondsordnung und die Dienstordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, alle anderen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (Satzungen) der Bundeskammer sowie die Regelung gemäß Paragraph 50, Absatz 4, sind ihm zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Sondergrundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40078117