Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Interessenausgleich
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlussfassung über gemeinsame oder sparteneigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluss anzustreben. Kommt hiebei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluss entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Bei der Beschlussfassung in den Wirtschaftsparlamenten und in den Ausschüssen können, wenn Interessen einzelner Sparten berührt sind, die der selben Sparte angehörenden Stimmberechtigten eine spartenweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem Standpunkt nicht Rechnung getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet werden.
(3)Absatz 3,Die Minderheit der Mitglieder eines beschlussfassenden Organes, die der gleichen Sparte oder Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, dass ihr abgelehnter Antrag oder ihre abweichende Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als Minoritätsvotum angeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine abweichende Äußerung abgibt.
(5)Absatz 5,Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Abs. 1 bis 3 sind ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Absatz eins bis 3 sind ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR40025914