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§ 75 WKG

Fassungen
ab 22.06.2006 — BGBl. I Nr. 78/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 75 heute22.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 78/2006
§ 7501.01.200221.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 7501.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

22.06.2006BGBl. I Nr. 78/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wahlkataloge

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Als Anlage zur Wahlordnung sind ein Sparten-Wahlkatalog und ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.
  2. Absatz 2,Der Sparten-Wahlkatalog hat die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten der Landeskammern ist nach Anhörung der Landeskammern unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der Sparte im betreffenden Bundesland zu bestimmen. Sie hat mindestens vier, höchstens aber 15 zu betragen. Die Gesamtzahl der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mitgliederstärksten Landeskammer darf jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 20 Mandaten zu bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Die Anzahl der Mitglieder der Spartenkonferenzen ist unter Zugrundelegung der Kriterien nach Absatz 3, mit mindestens zehn und höchstens 32 zu bestimmen.
  5. Absatz 5,Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche zu bestimmen. Die Anzahl der Mitglieder eines Fachgruppenausschusses hat mindestens zehn, jene eines Fachverbandsausschusses mindestens 13 zu betragen. Die Höchstzahl an Mitgliedern von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen beträgt jeweils 32. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens neun festzusetzen.
  6. Absatz 6,Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Absatz 3 bis 5 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Juli des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006

Schlagworte

Fachverbandsausschuss

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40078089