Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stellenbesetzungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Ausschreibung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Besetzung von in § 1 genannten Stellen hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Die Ausschreibung hat jenes Organ vorzunehmen, das die Stelle zu besetzen hat.Der Besetzung von in Paragraph eins, genannten Stellen hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Die Ausschreibung hat jenes Organ vorzunehmen, das die Stelle zu besetzen hat.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Ist eine neue Stelle zu besetzen, so hat die Ausschreibung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der betreffenden organisatorischen Maßnahmen zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden. Sie hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Stelle Aufschluß zu geben.
(4)Absatz 4,Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Für die Überreichung der Bewerbungen ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR12090328
alte Dokumentnummer
N5199850977L