Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkaufszentren-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für Projekte von Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m2 oder einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 1 000 m2.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für Projekte von Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m2 oder einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 1 000 m2.
(2)Absatz 2,Nicht unter diese Verordnung fallen Projekte für Betriebsanlagen, die ausschließlich dem Verkauf der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren zu dienen bestimmt sind.
Dokumentnummer
NOR12090342
Alte Dokumentnummer
N5199851460L