Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
07.03.1998 bis 30.06.2000 — BGBl. II Nr. 69/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 307.03.199830.06.2000 BGBl. II Nr. 69/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkaufszentren-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.03.1998BGBl. II Nr. 69/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3, (1) Der prognostizierte Umsatz im Sinne des Paragraph 2, ergibt sich aus einer Multiplikation der vom Genehmigungswerber in seinem Genehmigungsantrag angeführten Verkaufsfläche mit der entsprechenden branchen- und größenspezifischen Durchschnitts-Umsatzleistung (Quadratmeterumsätze nach Handelsbranchen) nach der Anlage 2.

  1. Absatz 2,Das einzelhandelsrelevante Umsatzpotential im Sinne des Paragraph 2, ergibt sich, sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt, aus einer Multiplikation der aus der Anlage 3 ersichtlichen durchschnittlichen einzelhandelsrelevanten Bruttoumsätze je Einwohner mit der Anzahl der Einwohner im Einzugsgebiet (Absatz 4,) des Projekts.
  2. Absatz 3,Bei Projekten für Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, in denen Waren der Branchengruppen Nahrungs- und Genußmittel (ausgenommen Tabak), Textilwaren und Bekleidung und bzw. oder Schuhe verkauft werden sollen, muß bei der Berechnung gemäß Absatz 2, der Anzahl der Einwohner im Einzugsgebiet des Projekts jeweils die Anzahl der Gäste (Paragraph 5, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) im Jahresdurchschnitt (Zahl der Gästenächtigungen im Einzugsgebiet geteilt durch 365) hinzugezählt werden.
  3. Absatz 4,Einzugsgebiet des Projekts im Sinne dieser Verordnung ist jener örtliche Bereich, von dem aus die Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Personenkraftwagen bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb von zehn Minuten erreichbar ist.

Schlagworte

Nahrungsmittel

Gesetzesnummer

10007969

Dokumentnummer

NOR12090344

Alte Dokumentnummer

N5199851462L