Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkaufszentren-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4. Betrifft ein Anlagenprojekt unterschiedliche Handelsbereiche (zB Bücher-, Uhren-, Textilhandel), so ist jeder dieser Handelsbereiche gesondert zu prüfen. Zu diesem Zweck muß der Genehmigungswerber dem Genehmigungsansuchen eine genaue Aufstellung beilegen, aus der hervorgeht, welcher Teil der Verkaufsfläche dem Verkauf welcher Waren(gruppe) dienen soll. Paragraph 4, Betrifft ein Anlagenprojekt unterschiedliche Handelsbereiche (zB Bücher-, Uhren-, Textilhandel), so ist jeder dieser Handelsbereiche gesondert zu prüfen. Zu diesem Zweck muß der Genehmigungswerber dem Genehmigungsansuchen eine genaue Aufstellung beilegen, aus der hervorgeht, welcher Teil der Verkaufsfläche dem Verkauf welcher Waren(gruppe) dienen soll.
Schlagworte
Buchhandel, Uhrenhandel
Dokumentnummer
NOR12090345
Alte Dokumentnummer
N5199851463L