Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
07.03.1998 bis 31.01.2004 — BGBl. II Nr. 70/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1007.03.199831.01.2004 BGBl. II Nr. 70/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

07.03.1998BGBl. II Nr. 70/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Zusatzprüfung für Kraftfahrzeugtechniker

Paragraph 10, (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (Paragraph 94, Ziffer 13, GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

  1. Absatz 2,Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk des Kraftfahrzeugtechnikers nicht vorgeschrieben ist. Sie umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e sowie ein Fachgespräch über die Arbeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c und g, Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als siebeneinhalb Stunden und nicht länger als neun Stunden dauern, wobei die Prüfung im Gegenstand Fachgespräch nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern darf.

Gesetzesnummer

10007970

Dokumentnummer

NOR12090358

Alte Dokumentnummer

N5199851477L