Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Zusatzprüfung für Kraftfahrzeugtechniker
§ 10. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 13 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.Paragraph 10, (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (Paragraph 94, Ziffer 13, GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.
(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk des Kraftfahrzeugtechnikers nicht vorgeschrieben ist. Sie umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e sowie ein Fachgespräch über die Arbeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und g. Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als siebeneinhalb Stunden und nicht länger als neun Stunden dauern, wobei die Prüfung im Gegenstand Fachgespräch nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern darf.Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk des Kraftfahrzeugtechnikers nicht vorgeschrieben ist. Sie umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e sowie ein Fachgespräch über die Arbeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c und g, Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als siebeneinhalb Stunden und nicht länger als neun Stunden dauern, wobei die Prüfung im Gegenstand Fachgespräch nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern darf.
Dokumentnummer
NOR12090358
Alte Dokumentnummer
N5199851477L