Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
07.03.1998 bis 31.01.2004 — BGBl. II Nr. 70/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 207.03.199831.01.2004 BGBl. II Nr. 70/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.03.1998BGBl. II Nr. 70/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten in der Metallbearbeitung und im Lackieren und Behandeln der Oberfläche:

  1. Ziffer eins
    Metallbearbeitung:
    1. Litera a
      Anreißen,
    2. Litera b
      Zuschneiden,
    3. Litera c
      Abkanten, Biegen und Runden,
    4. Litera d
      Sicken,
    5. Litera e
      Treiben und Schlichten,
    6. Litera f
      Verzinnen und Hartlöten,
    7. Litera g
      Gasschmelz- und Elektroschweißen,
    8. Litera h
      Nieten,
    9. Litera i
      Anschlagen,
    10. Litera j
      Vermessen des Rahmens.
  2. Ziffer 2
    Lackieren und Behandeln der Oberfläche:
    1. Litera a
      Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Litera b
      Vorbereiten einer lackierfähigen Oberfläche,
    3. Litera c
      Aufbringen einer Mehrschichtlackierung,
    4. Litera d
      Aufbringen einer Design- bzw. Motivlackierung,
    5. Litera e
      Aufbringen von Zierlinien von Hand,
    6. Litera f
      Aufbringen einer Beilackierung,
    7. Litera g
      Nachmischen eines vorgegebenen Farbtones,
    8. Litera h
      Ausfertigungsarbeiten anhand der Meisterarbeiten.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 29 Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Im Rahmen des fachlich-praktischen Teils der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch durchzuführen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlagworte

Gasschmelzschweißen, Werkstoff, Designlackierung

Gesetzesnummer

10007970

Dokumentnummer

NOR12090350

Alte Dokumentnummer

N5199851469L