Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten in der Metallbearbeitung und im Lackieren und Behandeln der Oberfläche:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten in der Metallbearbeitung und im Lackieren und Behandeln der Oberfläche:
Metallbearbeitung:
Abkanten, Biegen und Runden,
Gasschmelz- und Elektroschweißen,
Lackieren und Behandeln der Oberfläche:
Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe,
Vorbereiten einer lackierfähigen Oberfläche,
Aufbringen einer Mehrschichtlackierung,
Aufbringen einer Design- bzw. Motivlackierung,
Aufbringen von Zierlinien von Hand,
Aufbringen einer Beilackierung,
Nachmischen eines vorgegebenen Farbtones,
Ausfertigungsarbeiten anhand der Meisterarbeiten.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 29 Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Im Rahmen des fachlich-praktischen Teils der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch durchzuführen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Schlagworte
Gasschmelzschweißen, Werkstoff, Designlackierung
Dokumentnummer
NOR12090350
Alte Dokumentnummer
N5199851469L